| Meldetatbestände |
Meldefristen |
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| Beginn einer Beschäftigung (Anmeldung) |
innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung |
| Ende einer Beschäftigung (Abmeldung) |
innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses |
| Beginn einer Berufsausbildung (Anmeldung) |
innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Berufsausbildung |
| Ende einer Berufsausbildung (Abmeldung) |
innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung |
| Ende einer Beschäftigung nach einer im Vormonat begonnenen Unterbrechung - zwei Meldungen a) Ende der Entgeltzahlung bzw. Ende des Vormonats b) Ende des Beschäftigungsverhältnisses |
a) innerhalb von sechs Wochen nach Ende Entgeltszahlung b) innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses |
| Unterbrechung der Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat (Unterbrechungsmeldung) |
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
| Sondermeldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Sonderzuwendung) |
unverzüglich |
| Jahresmeldung |
bis 15. April des folgenden Jahres |
| Änderung im Beschäftigungs-/Versicherungsverhältnis und Wechsel der Krankenkasse |
für Beginn bzw. Ende der Beschäftigung geltende Meldefristen |
| Änderung des Namens und/oder der Staatsangehörigkeit, Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen bereits abgegebener Meldungen |
unverzüglich |
| Beginn einer geringfügigen Beschäftigung |
innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung |
| Ende einer geringfügigen Beschäftigung |
innerhalb einer Woche nach Ende der Beschäftigung |
| Änderung einer geringfügigen Beschäftigung |
unverzüglich |
| Kontrollmeldung bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises bei Beschäftigungsbeginn |
nach Ablauf des dritten Tages der Beschäftigungsaufnahme bzw. unverzüglich am Tag der Beschäftigungsaufnahme, wenn eine Sofortmeldung zu erstatten ist |
| Sofortmeldung für versicherungspflichtige und geringfügig Beschäftigte, die zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind |
unverzüglich, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme |
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